Statuten

Artikel 1 - Name und Sitz
Unter dem Namen "Computeria St. Gallen", in der Folge "Computeria" genannt, besteht mit Sitz in St. Gallen, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.    

Artikel 2 - Zweck
Die Computeria pflegt und fördert den Kontakt zwischen Seniorinnen und Senioren. Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Wissen und Praxis im Zusammenhang mit Computern durch persönliche Begegnungen, Computeria-Nachmittage, Stammtreffen, Wissensaustausch, Mailinglisten, Webseite und durch weitere Angebote. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.         

Artikel 3 - Mitgliederarten
Mitglieder der Computeria können natürliche Personen ab 50 Jahren und juristische Personen sein. Sie gliedern sich in Aktiv- und Ehrenmitglieder:
- Aktivmitglieder sind Personen, welche sich als Vereinsmitglied eintragen lassen und die
- Computeria mindestens in der Höhe des Mitgliederbeitrages unterstützen.
- Für aussergewöhnliche Verdienste können Mitglieder als Ehrenmitglieder ausgezeichnet werden

Artikel 4 - Mitgliedschaft
Der Verein ist in seiner Entscheidung frei, Mitglieder aufzunehmen oder abzuweisen. Die Mitgliedschaft für eine Person unter 50 Jahren ist ausnahmsweise möglich. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat dem Vereinsvorstand ein Beitrittsgesuch (schriftlich oder mündlich) einzureichen.          

Artikel 5 - Rechte
Jedes Mitglied ist in der Vereinsversammlung stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen. 

Artikel 6 - Pflichten, Beiträge
Für die Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach Art der Mitgliedschaft festgelegt. Sie sind auf Fr. 50.00 pro Jahr begrenzt. Der Beitrag kann im Einzelfall ermässigt oder erlassen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.   

Artikel 7 - Austritt
Der Austritt kann seitens eines Mitgliedes, mit einer vierteljährlichen Frist, auf Ende eines Kalenderjahres, schriftlich erklärt werden. Die Beitragspflicht des austretenden Mitgliedes erlischt mit Ende des laufenden Kalenderjahres, in welchem die Austrittserklärung eingereicht worden ist.     

Artikel 8 - Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Ver-eins geschädigt hat oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Mit dem Ausschluss gehen alle Rechte verlustig. 

Artikel 9 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung (VV)
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsrevision

Artikel 10 - Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist als oberstes Organ zuständig für :
a) Statutenänderungen und Reglemente.
b) Genehmigung von Versammlungsprotokollen, Jahresbericht, Rechnungsablagen und Bericht der Revisorinnen/Revisoren. Sie fasst Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl mit einjähriger Amtsdauer: Präsidentin/Präsident, übrige Vorstandsmitglieder, sowie Revisorinnen/Revisoren und Ersatz.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Diese haben Gültigkeit bis zum nächstfolgenden Abänderungsbeschluss.
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
f) Genehmigung des Budgets.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, auf Antrag des Vorstandes         

Artikel 11 - Ordentliche Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet im 1. Quartal jedes Kalenderjahres statt.    

Artikel 12 - Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung muss auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder, innert 30 Tagen nach erfolgtem An-trag, einberufen werden.        

Artikel 13 – Einladung Vereinsversammlung
Die Einladung wird, unter Angabe der Traktanden, mindestens 21 Tage vor der Versammlung, den Mitgliedern zugestellt oder öffentlich bekannt gegeben.        

Artikel 14 – Anträge an Vereinsversammlung
Mitglieder können Anträge bis mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einreichen.         

Artikel 15 – Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschliesst mit dem Mehr der gültigen Stimmen. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Die Vereinsversammlung kann, auf Antrag aus ihrem Kreis oder des Vorstandes, geheime Abstimmung beschliessen. 

Artikel 16 - Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Amtsdauer beginnt und endet mit der ordentlichen Vereinsversammlung. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst. Er kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Artikel 17 - Befugnisse Vorstand
Der Vereinsvorstand
a) besorgt die laufenden Geschäfte und Organisationen und vertritt den Verein nach aussen.
b) entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) ermässigt oder erlässt im Einzelfall den Mitgliederbeitrag.
d) lädt zu Vereinsversammlungen ein.
e) setzt für bestimme Aufgaben Kommissionen, Ressorts und Ausschüsse ein.
f) übt alle Befugnisse aus, die nicht anderen Organen übertragen oder durch das ZGB geregelt worden sind.           

Artikel 18 - Vorstandsbeschlussfähigkeit
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit dem Mehr der Stimmen. Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vereinsvorstand führt ein Beschlussprotokoll.     

Artikel 19 – Vertretung nach aussen
Die Präsidentin/der Präsident, in dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, handelt nach aussen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ermächtigen, in bestimmten Angelegenheiten allein zu handeln. 

Artikel 20 - Rechnungsrevision
Zwei Revisorinnen/Revisoren und ein Ersatz prüfen die Jahres- und Vermögensrechnung und stellen dem Vorstand, zuhanden der Vereinsversammlung, schriftlichen Bericht und Antrag.  

Artikel 21 - Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Artikel 22 - Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht von Mitgliedern ist ausgeschlossen.  

Artikel 23 - Vereinsauflösung
Die Auflösung kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie erfolgt, wenn sie drei Viertel der gültigen Stimmen gutheissen. Über die Verwendung eines, bei der Auflösung verbleibenden Vermögens, beschliesst die Vereinsversammlung im Sinne des Vereinszweckes.

Artikel 24 - Genehmigungsvermerke
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 11. Februar 2014. Sie treten mit der Genehmigung durch die ordentliche Vereinsversammlung der Computeria St. Gallen vom 3. März 2020 in Kraft.    

 

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